Vorschriften

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einer soeben erhaltenen Mitteilung aus dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sind ab sofort Märkte und Ausstellungen für Geflügel und Vögel jeglicher Art (also auch Tauben und Ziervögel) auf unbestimmte Zeit verboten.

Eine Genehmigung ist erst mit einer Aufhebung der Aufstallungspflicht wieder wahrscheinlich!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Herbert Hurka
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Landratsamt Roth
Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Weinbergweg 1

 

22.11.2016 um 12,18 Uhr

 

Vorschriften am Taubenmarkt ( Kurzfassung )

Vorschriften für Gänse ,Enten und Wassergeflügel

Achtung ! Die Sentineltierhaltung ersetzt die virologische Untersuchung

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung Vom 18. Januar 2015

Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung Die Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung vom 22. Dezember 2014 (BAnz AT 22.12.2014 V1) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für das Verbringen von Eintagsküken.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Untersuchung nicht erforderlich, soweit der Tierhalter die Enten und Gänse nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zusammen mit Hühnern oder Puten hält. Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 1 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.“ 2. In § 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. 3. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 1 Absatz 3) Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten Spalte 1 Spalte 2 weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse 10-100 10 – 50 101-1.000 20 – 60 mehr als

aufgrund der vom Bundesministerium am 22.12.14 erlassenen Eilverordnung 

Verordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels (Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung – GeflVerbBeschränkV) Vom 22. Dezember 2014 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), diese in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: § 1 Untersuchung (1) Enten oder Gänse dürfen aus einem Bestand nur verbracht werden, soweit die Enten oder Gänse innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen vor dem Verbringen auf hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. (2) Je vorgesehene Sendung sind 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind die zu verbringenden Tiere zu untersuchen. Die virologische Untersuchung ist an Hand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind. § 2 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 ein Tier verbringt. § 3 Anwendungszeitpunkt § 1 Absatz 1 ist nicht auf das Verbringen von Enten und Gänsen anzuwenden, die vor dem 28. Dezember 2014 verbracht werden. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. Bonn, den 22. Dezember 2014 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt